Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,20915
VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98 (https://dejure.org/1999,20915)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.08.1999 - 115-VIII-98 (https://dejure.org/1999,20915)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. August 1999 - 115-VIII-98 (https://dejure.org/1999,20915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,20915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge (hier: Vereinigung von zwei Gemeinden)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).

    Die innere Ablehnung der Bürger und die damit verbundenen Erschwernisse bei der Verwirklichung des Neugliederungsvorhabens sind aber nur ein Umstand unter vielen, den der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Gemeinwohls zu bedenken hat (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]).

    Dies folgt im Ausgangspunkt bereits daraus, dass Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf die Auflösung einer Gemeinde gegen deren Willen - und damit auch jenen ihrer Bürger - zulässt und diese Wertentscheidung nicht durch eine Überbetonung des Bürgerwillens unterlaufen werden darf (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [20 f.]).

    Der Systemtreue kommt beim Abwägungsvorgang bedeutendes Gewicht zu, sodass ein Festhalten an den leitsatzgerechten Einwohnerzahlen allenfalls zu beanstanden wäre, wenn dieser wegen besonderer Verhältnisse kein Eigenwert zukäme und die Leitsätze hierdurch von keinem einleuchtenden Grund mehr getragen wären (vgl. StGH BadenWürttemberg ESVGH 25, 1 [23]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betrachtet verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]).

    SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Weder der Gesetzesbegründung und den Sitzungsprotokollen noch dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, in wie weit weitere Daten geeignet gewesen sein sollten, in irgendeiner Weise auf die Entscheidungsfindung einzuwirken (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [121]).

    Zwar muss es der Sächsische Landtag hinnehmen, dass seine Gebietsreformentscheidungen vom Verfassungsgerichtshof nicht allein nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Leitsätze, sondern auch nach der Konsequenz ihrer Umsetzung beurteilt werden (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof zunächst darüber zu befinden, ob Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]; vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die geringe Akzeptanz einer Neugliederungsentscheidung gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform sprechen kann (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, müssen das Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen geführt werden und die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [119 f.]).

    Darüber hinaus dient es der Information des Gesetzgebers, der hierdurch sicherstellt, dass er eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art erlangt (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [72]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [120]).

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Diese besagen nicht, dass Gesichtspunkte erkennbar wären, die dem gestellten Antrag auch nur möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]), sondern sind ausschließlich Folge des umfassenden Vortrages der Antragstellerin.
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 36-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 62-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).
  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 55-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Eingliederungsgesetz Zwickau

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 37-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 54-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 115-VIII-98
    (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22.10.1998 - Vf. 37-VIII-98 - SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 82).
  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 16-VIII-99

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz

    (1.2) Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen bereits ausgeführt hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 1999 - Vf. 115-VIII-98 -), wurden die Reformziele und Leitsätze verfassungsgemäß entwickelt.

    (1.2.2) Auch vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich der Sächsische Landtag bei der Umsetzung des Reformvorhabens - vor allem bei dem für die Leitsatzgerechtigkeit vorrangigen Kriterium der Einwohnermindestgröße örtlicher Verwaltungseinheiten - im Ländlichen Raum ohne Verdichtungsansätze von seinen Vorgaben in einer Weise gelöst hat, die zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung führen könnte (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 1999 - Vf. 115-VIII-98 -).

  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 32-VIII-99

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz

    (1.2) Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen bereits ausgeführt hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 1999 - Vf. 115-VIII-98 -), wurden die Reformziele und Leitsätze verfassungsgemäß entwickelt.

    (1.2.2) Auch vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich der Sächsische Landtag bei der Umsetzung des Reformvorhabens - vor allem bei dem für die Leitsatzgerechtigkeit vorrangigen Kriterium der Einwohnermindestgröße örtlicher Verwaltungseinheiten - im Ländlichen Raum ohne Verdichtungsansätze von seinen Vorgaben in einer Weise gelöst hat, die zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung führen könnte (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 1999 - Vf. 115-VIII-98 -).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 116-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 115-VIII-98

    Die Gemeinde Erlau sowie der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 582) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 115-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.

    Die Antragstellerin wendet sich gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 115-VIII-98), zu dessen Sicherung sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts begehrt: I.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht